Haustiere: Biss- und Kratzspuren in der Wohnung!

Bei der Rückgabe einer Wohnung an den Vermieter sind Spuren in der Wohnung wegen Haustierhaltung ein Dauerbrenner. Grundsätzlich hat der Vermieter die Haustierhaltung zu dulden, sie entspricht dem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch gehören aber deutlich sichtbare Biss- und Kratzspuren, zum Beispiel an den Türen. Auch ein durch Urin verunreinigter Teppichboden mit deutlich sichtbaren Flecken gehört nicht mehr zum Gebrauch der Mietwohnung, die ein Vermieter dulden muss. Hier entstehen Schadensersatzansprüche des Vermieters gegenüber den Mietern. Dies haben das Landgericht Koblenz Az. 6 S 45/14, das Amtsgericht Schöneberg Az. Az. 9 C 308/09 und das Amtsgericht Bremen Az. 19 C 479/13 entschieden.


Leider hilft eine Tierhalter- oder Privathaftpflichtversicherung in den meisten Fällen nicht, weil in deren Allgemeine Geschäftsbedingungen Ansprüche wegen Verschleiß, Abnutzung oder übermäßige Beanspruchung in der Regel ausgeschlossen sind.

Oft stellt sich noch die Frage, in welchen Fällen der Vermieter eine Erlaubnis zur Tierhaltung widerrufen darf. So wurde entschieden, dass die Angst von andren Mietern vor einem Rottweiler oder Dobermann hierfür genügen kann, so Landgericht Nürnberg-Fürth WuM 91,93, und Landgericht Hamburg WuM 99,435.


Ein triftiger Grund für einen Widerruf der Erlaubnis liegt nicht schon dann vor, wenn der Hund gelegentlich bellt. Der Vermieter ist aber zum Widerruf berechtigt, wenn der Hund das Treppenhaus verunreinigt und in fremde Wohnungen eindringt, so das Amtsgericht Hamburg-Altona WuM 89, 624.