Schneeräumpflicht: Wer ist wann und wie oft dran?

Wann erfüllt der Hauseigentümer/Mieter seine Schneeräumpflicht richtig?

Es genügt grundsätzlich nicht, dass die Wege für Fußgänger frei geräumt werden und an glatten Stellen gestreut wird. Es ist auch wichtig, dass der geräumte Schnee an der richtigen Stelle gelagert wird. Haltestellen, Ein- und Ausfahrten, Radwege sowie Behindertenparkplätze dürfen durch aufgetürmten Schnee nicht blockiert werden.

Die Schneeräumpflicht obliegt grundsätzlich dem Hauseigentümer. Diese Pflicht kann aber auf den Mieter übertragen werden. Hierzu reicht aber ein Aushang im Hausflur nicht aus. Es existiert auch kein Gewohnheitsrecht, dass die Mieter im Erdgeschoss stets den Winterdienst übernehmen müssen, so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main Az. 16 U123/87. Vielmehr muss sich eindeutig aus dem Mietvertrag ergeben, welche Rechte und Pflichten der Mieter bezüglich des Winterdienstes hat.

Auch Gemeinden können vorschreiben, dass auch der angrenzende Gehweg gefahrlos genutzt werden kann. Hier kann eine Haftung des Eigentümers entstehen, wenn diese Wege nicht ordnungsgemäß geräumt werden. Der Schnee sollte daher auf Gehwegen zur Straße hin aufgetürmt werden, wobei Kanaleinläufe und Hydranten frei bleiben müssen. Wichtiger weiterer Punkt: Bei Kreuzungen und Einmündungen dürfen Schneehaufen den Autofahrern nicht die Sicht nehmen.

Wichtig sind in diesem Zusammenhang auch die Ortssatzungen, mit denen die Gemeinden und Städte die Schneeräumpflicht auf die Anleger übertragen. Zwar unterscheiden sich die Regeln von Ort zu Ort, aber die Eckpunkte ins immer ähnlich: Montag bis Samstag muss der Gehweg von 7 bis 20 Uhr geräumt sein, an Sonn- und Feiertagen von 8 oder 9 bis 20 Uhr. Wichtig: Es genügt nicht, um 7 Uhr mit dem Räumen zu beginne, der Gehweg muss zu diesem Zeitpunkt schon frei sein.

Die Satzungen legen meist auch fest, wie breit der Gehweg geräumt sein soll. Die Spanne liegt zwischen 1 und 1,50 m. Der Privatweg als Zugang zum Haus muss mindestens mit einer Breite von 50 cm geräumt sein. Bei anhaltendem Schneefall kann einmal am Tag schippen daher zu wenig sein. Der Bundesgerichtshof hat sogar entschieden, dass bei starkem Schneefall Anleger mehrfach am Tag verpflichtet sind, Schnee zu räumen (Bundesgerichtshof Az. VI ZR 49/83).