Eigenbedarf des Vermieters um seine Gewerberäume auszuweiten?

Das Kündigungsrecht des Vermieters wegen berechtigter Interessen wurde vom Bundesgerichtshof erheblich eingeschränkt (Entscheidung  VIII. ZR 45/ 16 ).


Der Vermieterwunsch, seine Gewerberäume im Hause auszuweiten, z.B. weil er überfüllte Aktenregale habe, und in der gekündigten Mieter Wohnung einen weiteren Arbeitsplatz samt Archiv einrichten will, ist kein Kündigungsgrund, kein berechtigtes Interesse im Sinne des Gesetzes an der Beendigung des Mietverhältnis.
Im Jahre 2012 hatte der Bundesgerichtshof noch entschieden, dass der Vermieter eine Mietwohnung auch dann kündigen dürfe, wenn er bzw. sein Familienangehöriger die Wohnung zu beruflichen Zwecken nutzen will.


Damals wollte die Ehefrau des Vermieters ihre Anwaltskanzlei in die Wohnung verlegen. Zwar läge kein Eigenbedarf vor, da der Vermieter die Räume nicht als Wohnung benötige. Der Vermieter könne sich aber auf die Generalklausel des Gesetzes berufen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses vorweisen kann.


Die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit auf die sich der Vermieter berufen könne, sei ähnlich stark zu bewerten wie ein mögliches Eigenbedarfsinteresse des Vermieters.


 Mit der neuen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof diese Entwicklung nun  gestoppt. Ein berechtigtes Interesse kann jetzt nur noch bejaht werden, wenn das Kündigungsinteresse des Vermieters ähnlich wichtig ist wie ein Eigenbedarfsinteresse.
Nur wenn der Vermieter erhebliche Nachteile befürchten muss, wenn ihm der Zugriff auf die Mieterwohnung verwehrt wird, kann eine Kündigung gerechtfertigt sein. Dies dürfte in Zukunft nicht mehr gelten, wenn der Vermieter die Mieträume gewerblich nutzen will.