Vermieter darf im laufenden Mietverhältnis nicht auf die Mietkaution zurückgreifen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vermieter in einem noch bestehenden Mietverhältnis nicht auf die Kaution des Mieters zurückgreifen darf, wenn dieser die Berechtigung der Forderung bestreitet (BGH Urteil VIII ZR 234/13)

Eine Vertragsvereinbarung, in der sich der Mieter verpflichtet die Kaution wieder aufzustocken, wenn der Vermieter sich zur Erfüllung einer strittigen Forderung befriedigt. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs widerspricht eine derartige Regelung dem Treuhandcharakter der Kaution. Danach muss der Vermieter die Kaution getrennt von seinem Vermögen anlegen, so dass der Mieter auch vor einer Insolvenz des Vermieters geschützt ist. Diese Zielsetzung wäre unterlaufen, wenn sich der Vermieter bereits vor Auszug von der Kaution bedienen dürfe.